Satzung


§ 1

Der Verein hat folgenden Namen: Förderverein „Bockmühle in Honigfleth"

Sitz des Vereins ist Stördorf.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch die Beschaffung von Mitteln zur Erhaltung der Bockmühle in Honigfleth als Wahrzeichen der Wilstermarsch. Die Bockmühle ist in der Denkmalkartei des Kreises Steinburg als Kulturdenkmal eingetragen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Leisten ehrenamtlicher Arbeit für die Erhaltung und den Betrieb der Bockmühle sowie durch die Werbung in der Öffentlichkeit um Mittel anzuwerben, die dem Erhalt der Bockmühle dienen. Weiter will der Verein die Koordination gleichgerichteter Interessen übernehmen und für den Fall, dass größere Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, bei den zuständigen Behörden entsprechende Planungen in Gang setzen und angeworbene Mittel den bauplanenden Behörenden zur Verfügung stellen.

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins durch ihre Mitwirkung und ihren Beitrag unterstützen wollen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.

§ 4

Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 5

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. Januar des Kalenderjahres im Voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag leisten. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet.

§ 6

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und bedarf der Schriftform. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.

Bei jeder Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß eingeladen ist, ist die Versammlung beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Erlass und Änderung von Ordnungen und Vorschriften, soweit dies nicht dem Vorstand übertragen ist,
- Beitragsfestsetzungen,
- die Auflösung des Vereins.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/s Versammlungsleiterin/s, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 7

Der Vorstand besteht aus:
a)dem/der Vorsitzenden,
b)dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c)dem/der Schatzmeister/in,
d)dem/der Schriftführer/in,
e)dem/der 1. Mühlenwart/in,
f)dem/der 2. Mühlenwart/in,
g)einem/r Beisitzerin vom Amt Wilstermarsch.

Die Mitglieder des Vorstandes von a) bis f) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; den/die vom Amt Wilstermarsch entsandten Beisitzer/in benennt das Amt.

Ausgenommen hiervon sind bei der erstmaligen Wahl anlässlich der Vereinsgründung die Ämter des/r Vorsitzenden, des/r Schatzmeister/in und des/r 1. Mühlenwart/in. Diese werden einmalig nur für zwei Jahre gewählt, um einen turnusmäßigen Wechsel von nur jeweils drei Vorstandsmitgliedern und damit eine möglichst kontinuierliche Arbeit sicherzustellen.

Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit, die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beschließen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann eine Geschäftsstelle unterhalten und für besondere Angelegenheiten einen Beirat berufen.

§ 8

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Wilstermarsch, Kohlmarkt 25, 25554 Wilster, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der denkmalgeschützten Bockmühle zu verwenden hat.


Stördorf, den 04. November 1997

zum Seitenanfang