Satzung
§ 1
Der Verein hat folgenden Namen: Förderverein „Bockmühle in
Honigfleth"
Sitz des Vereins ist Stördorf.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch die Beschaffung
von Mitteln zur Erhaltung der Bockmühle in Honigfleth als Wahrzeichen
der Wilstermarsch.
Die Bockmühle ist in der Denkmalkartei des Kreises Steinburg als
Kulturdenkmal eingetragen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Leisten
ehrenamtlicher Arbeit für die Erhaltung und den Betrieb der Bockmühle
sowie durch die Werbung in der Öffentlichkeit um Mittel anzuwerben, die
dem Erhalt der Bockmühle dienen. Weiter will der Verein die
Koordination gleichgerichteter Interessen übernehmen und für den Fall,
dass größere Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, bei den
zuständigen Behörden entsprechende Planungen in Gang setzen und
angeworbene Mittel den bauplanenden Behörenden zur Verfügung stellen.
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die
Ziele des Vereins durch ihre Mitwirkung und ihren Beitrag unterstützen
wollen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss
dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende
schriftlich erklärt werden.
§ 4
Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag ausgeschlossen werden, wenn
es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag
ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen
einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang
Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die
Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. Januar des Kalenderjahres im
Voraus fällig.
Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Mitglied kann
freiwillig einen höheren Beitrag leisten. Durch Beschluss des
Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige
Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet.
§ 6
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und bedarf der Schriftform.
Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der
Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung.
Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu
geben.
Bei jeder Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß eingeladen ist, ist
die Versammlung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Erlass und Änderung von Ordnungen und Vorschriften, soweit dies nicht
dem Vorstand übertragen ist,
- Beitragsfestsetzungen,
- die Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf ein
anderes Mitglied ist unzulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen
bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Es soll
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/s
Versammlungsleiterin/s, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 7
Der Vorstand besteht aus:
a)dem/der Vorsitzenden,
b)dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c)dem/der Schatzmeister/in,
d)dem/der Schriftführer/in,
e)dem/der 1. Mühlenwart/in,
f)dem/der 2. Mühlenwart/in,
g)einem/r Beisitzerin vom Amt Wilstermarsch.
Die Mitglieder des Vorstandes von a) bis f) werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; den/die
vom Amt Wilstermarsch entsandten Beisitzer/in benennt das Amt.
Ausgenommen hiervon sind bei der erstmaligen Wahl anlässlich der
Vereinsgründung die Ämter des/r Vorsitzenden, des/r Schatzmeister/in
und des/r 1. Mühlenwart/in. Diese werden einmalig nur für zwei Jahre
gewählt, um einen turnusmäßigen Wechsel von nur jeweils drei
Vorstandsmitgliedern und damit eine möglichst kontinuierliche Arbeit
sicherzustellen.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher
Mehrheit, die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beschließen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2.
Vorsitzenden vertreten; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2.
Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der
Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann eine
Geschäftsstelle unterhalten und für besondere Angelegenheiten einen
Beirat berufen.
§ 8
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt
das Vermögen des Vereins an das Amt Wilstermarsch, Kohlmarkt 25, 25554
Wilster, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
der denkmalgeschützten Bockmühle zu verwenden hat.
Stördorf, den 04. November 1997
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